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ONLINE - 22. September 2005, 10:14
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Web-Links
Das Märchen vom Disclaimer
Von Marc Störing
Egal ob über Links oder unter E-Mails: Disclaimer sind im Web
allgegenwärtig. Da wird sich distanziert, gewarnt oder gar das Löschen einer
Nachricht befohlen. Die juristischen Floskeln klingen imposant - sind jedoch
meist völlig wirkungslos.
"Mit Urteil vom 12. Mai 1998 ... hat das Landgericht Hamburg entschieden,
dass man ... Links ... ggfs. mit zu verantworten hat. ... Hiermit distanziere
ich mich ausdrücklich von allen verlinkten Seiten."
Beim ersten Kontakt schon wirkt der allseits bekannte Disclaimer grotesk:
Tante Elfriede liebt Häkelmuster, strickt eine Homepage und verlinkt auf
Freundin Giselas Seite. "Auch ganz tolle Muster da" - aber davon "distanziert
sich" Elfriede "ganz ausdrücklich". Was denn nun? "Tolle" Häkelmuster oder
kritische Distanz?
Der Text beruht auf einem Missverständnis. Tatsächlich urteilte einst und
übrigens niemals rechtskräftig das Landgericht Hamburg über die Haftung bei
Links: Der Verurteilte hatte sich über den späteren Kläger geärgert und widmete
dem eine giftige Homepage. Mitsamt Links zu fremden Seiten, die ihn
unmissverständlich beleidigten. Die Richter verurteilten den wütenden Webbastler
deshalb wegen Beleidigung. Er habe sich die ursprünglich fremden Schmähungen mit
den Links "zu Eigen gemacht".
Die Pointe: Schon damals hatte die Homepage einen Disclaimer für fremde Links.
Und den wischten die Richter als bedeutungslos vom Tisch. Nur wenn sich
insgesamt aus der Homepage ergeben hätte, dass der Betreiber den verlinkten
Beleidigungen gar nicht zustimmt, hätte er sich die nicht als eigene anrechnen
lassen müssen. Wenn er "sich ausreichend davon distanziert hätte", hieß das im
Gerichtsdeutsch.
Damit war das Missverständnis in der Welt.
Gut gemeint verbauten eifrig Webmaster die legendäre Klausel und "distanzierten
sich". Überall und von allem und vor allem völlig wirkungslos. Denn die
Hamburger Richter hatten das genau anders gemeint: Eine Klausel ist egal, es
kommt auf die gesamte Seite an.
Doch da für Juristen nichts so einfach ist, gibt es durchaus Untertöne. Lange
gingen Gerichte davon aus, die komplizierten Haftungsregelungen des
Teledienstegesetzes und des Mediendienstestaatsvertrags schlössen ohnehin meist
eine Haftung für Links aus. Erst im letzten Jahr erklärte der Bundesgerichtshof,
die Vorschriften seien auf Links gar nicht anwendbar. Und das Oberlandesgericht
Schleswig sprach einem Disclaimer doch eine gewisse, konstruktive Wirkung zu,
ebenso das Landgericht Potsdam. Andererseits erklärten die Landgerichte Köln und
Trier sowie die Oberlandesgerichte Hamburg und Düsseldorf Disclaimer für
wirkungslos.
Und vielleicht schaden sie sogar. Denn bedeutsam ist der Haftungsausschluss nur
bei Links zu rechtlich zweifelhaften Inhalten. Und hat nicht deshalb der
Webmaster den Disclaimer eingebaut, weil er schlechten Gewissens wusste, auf den
dunklen Seiten des Webs zu wandern?
Rattenschwanz unter E-Mails
War der Disclaimer bisher eine gut gemeinte aber - vorsichtig ausgedrückt -
wirkungslose Marotte privater Homepages, so erliegen nun mehr und mehr auch
Firmen dem Reiz des unerkannt Sinnlosen.
"Diese E-Mail enthält vertrauliche... Wenn Sie nicht der richtige
Adressat... vernichten sie ... Weitergabe... nicht gestattet."
Solche oder ähnliche Sprüche machen die Runde. Der Disclaimer verlangt vom
Empfänger Verschwiegenheit. Hat die E-Mail gar den Falschen erreicht, soll
gelten, Lesen verboten, Löschen befohlen. Doch hilft so ein Text, E-Mail-Verkehr
besser zu schützen?
Geht es um Vertraulichkeit, zählen Juristen verschieden Grundsätze auf. Da gibt
es eine berufliche Verschwiegenheitspflicht, "vertragliche Nebenpflichten" oder
ganz allgemein das Persönlichkeitsrecht des Versenders. Im Einzelfall kann der
Empfänger deshalb tatsächlich verpflicht sein, den Inhalt einer E-Mail nicht in
die Welt hinaus zu tragen.
Aber: Das gilt unabhängig von einem Disclaimer. Neue Pflichten - etwa auch zum
Löschen - kann der gar nicht bewirken. Denn ein Vertrag kommt durch die
einseitige Aufforderung nicht zustande. Im Gegenteil: Kaum jemand liest
überhaupt den Disclaimer.
Auch das Urheberrecht könnte eine Verbreitung verbieten - allerdings nur in
Ausnahmefällen. Die Latte der dazu erforderlichen "Schöpfungshöhe" liegt zwar
nicht allzu hoch, aber alltägliche Formulierungen haben kaum Chance, als
urheberrechtliches "Werk" durchzugehen - egal, ob der Disclaimer das behauptet.
Kurz: Disclaimer in E-Mails bewirken nicht mehr rechtlichen Schutz, als die
Nachricht ohnehin schon hätte.
Was vom Disclaimer übrig bleibt
Das Feld der Disclaimer gilt juristisch als geklärt. Thomas Hoeren, Experte für
Onlinerecht brachte es jüngst in einem Interview auf den Punkt: Disclaimer bei
Links sind "für die Katz', sie bringen überhaupt nichts". Gleiches gilt für
E-Mail-Disclaimer. "Sie verfehlen das Ziel", befand nun ein Aufsatz in der
Fachzeitschrift "Multimedia und Recht" (Nr. 8, S. 501).
Nur ist das beim Nutzer noch nicht angekommen. Doch auch fernab von Disclaimern
werfen zumindest Links noch Fragen auf. So reichte
jüngst
der Heise-Verlag Verfassungsbeschwerde ein. Es geht um Pressefreiheit und
Urheberrechtsverletzungen bei Links. Genug Raum, für neue Missverständnisse und
Märchen ... und Disclaimer.
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